Abscheideranlagen sowie Zu- und Ablaufleitungen müssen alle 5 Jahre nach DIN 1999-100 bzw. DIN 4040-100 in Verbindung mit der DIN 1610 auf Dichtheit geprüft werden. Das Prüfungsprotokoll ist der jeweils zuständigen Behörde vorzulegen. Auch bei Neuanlagen muss der Nachweis vor der Inbetriebnahme vorgelegt werden.
Bei Um- und Neubauten von Kleinkläranlagen müssen diese auf Dichtheit nach der DIN 12566-1 in Verbindung mit DIN1610 geprüft werden. Nachprüfungen sind alle 20 Jahre erforderlich.
Die entsprechenden Prüfungen zur Ausstellung des Nachweises können nur durch einen fachkundigen und zugelassenen Betrieb durchgeführt werden.
Alle Arbeiten zur Generalinspektion einer Abscheideanlage erfolgen auf Basis gesetzlicher Vorgaben, geltender DIN-Normen und unter Berücksichtigung regionaler und behördlicher Auflagen.
Zur Dichtheitsprüfung werden die Zu- und Abläufe der Abscheideanlage mit Absperrblasen zuverlässig abgedichtet. Anschließend wird der Abscheider mit Wasser gefüllt. Mit moderner Computertechnik und speziellen Messsonden können undichte Stellen punktgenau sondiert werden. Undichte Stellen werden direkt repariert oder saniert - umweltfreundlich und nachhaltig. Nach Abschluss aller Arbeiten erhalten Sie von uns einen abschließenden Prüfbericht mit Details zu den durchgeführten Messungen und ggf. auch Reparaturen. Der Bericht beinhaltet die folgenden Angaben:
Prüfungen in kürzeren Intervallen sind empfehlenswert, um Schäden frühzeitig zu erkennen. So können Störfälle vermieden und mögliche Reparaturkosten minimiert werden. Der Wartungsvertrag beinhaltet auch Informationen bei Gesetzesänderungen. Regelmäßige Wartungen können auch die gesetzlich geregelten Entsorgungsintervalle verlängern.
Der Gesetzgeber gibt vor, dass eine Generalinspektion alle 5 Jahre durchgeführt werden muss. Abschließend muss der zuständigen Behörde ein Bericht über die Dichtigkeit und 100%ige Funktionsfähigkeit vorgelegt werden.
Der Gesetzgeber macht folgende Vorgaben zur Leerung von Abscheidern. Ortssatzungen und Länderverordnungen können von diesen Vorgaben abweichen.
Grundsätzlich gilt, dass alle notwendigen Arbeiten von einer ausgewiesenen Fachfirma durchgeführt werden müssen. Nur so können dauerhafte Umweltschäden durch fehlerhafte Entwässerung vermieden werden.
EFBV, WHG § 62, §61 A LWG NRW § 13 ABSATZ;l 4 SÜWVO ABW
ZERTIFIZIERTER GRUNDSTÜCKSENTWÄSSERUNGSBERATER